§ 90 SGB IV: Aufsichtsbehörden
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 002.00 |
(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden.