§ 89 SGB IV: Aufsichtsmittel
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 31.12.1992 |
Version | 002.00 |
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, daß der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Ist die Verpflichtung unanfechtbar geworden, kann sie mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.