§ 87 SGB IV: Umfang der Aufsicht
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UEVG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) |
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Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 31.12.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.