§ 86 SGB IV: Ausnahmegenehmigung
veröffentlicht am |
13.02.2023 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 002.00 |
Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.