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§ 86 SGB IV: Ausnahmegenehmigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.02.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710)

Inkrafttreten01.09.2009
Gültig bis31.12.2022
Version002.00

Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.

Zusatzinformationen

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