§ 85 SGB IV: Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 203 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) |
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Inkrafttreten | 28.11.2003 |
Gültig bis | 31.12.2003 |
Version | 002.00 |
(1) Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluß verbindlicher Vereinbarungen anzuzeigen. Solange das Systemkonzept nicht grundlegend verändert wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung von Programmen entsprechend. Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, daß der Aufsichtsbehörde vor Vertragsabschluß ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.
(2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers, mindestens jedoch 22 800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000) und höchstens 342 000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.
(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung alljährlich bekanntgibt.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt für Arbeit keine Anwendung.