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§ 83 SGB IV: Anlegung der Rücklage

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis30.04.1987
Version002.00

(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, nur angelegt werden in

1.festverzinslichen, auf Deutsche Mark lautenden Schuldverschreibungen, die von Ausstellern mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgegeben und an einer deutschen Börse amtlich oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden;
2.Schuldbuchforderungen gegen den Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land;
3.Schatzwechseln, unverzinslichen Schatzanweisungen und Kassenobligationen;
4.festverzinslichen Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat;
5.Namenspfandbriefen und Namenskommunalobligationen von Ausstellern mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs;
6.Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem Grundstück, einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs besteht;
7.Darlehnsforderungen oder Forderungen aus Einlagen gegen
a)den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs mit Ausnahme von Kreditinstituten,
b)Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, wenn der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens übernommen hat,
c)Kreditinstitute mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, wenn sichergestellt ist, daß die angelegten Mittel einem der in Buchstabe a genannten Darlehnsnehmer oder einem Unternehmen unter den in Buchstabe b genannten Voraussetzungen als Darlehen gewährt oder im Rahmen sozialer Aufgaben oder öffentlicher Kreditprogramme verwendet werden;
8.Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, deren Zweckbestimmung vorwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient;
9.Darlehen für gemeinnützige Zwecke;
10.Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.

(2) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden.

Zusatzinformationen