§ 83 SGB IV: Anlegung der Rücklage
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 30.04.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, nur angelegt werden in
1. | festverzinslichen, auf Deutsche Mark lautenden Schuldverschreibungen, die von Ausstellern mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgegeben und an einer deutschen Börse amtlich oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden; | |
2. | Schuldbuchforderungen gegen den Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land; | |
3. | Schatzwechseln, unverzinslichen Schatzanweisungen und Kassenobligationen; | |
4. | festverzinslichen Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat; | |
5. | Namenspfandbriefen und Namenskommunalobligationen von Ausstellern mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs; | |
6. | Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem Grundstück, einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs besteht; | |
7. | Darlehnsforderungen oder Forderungen aus Einlagen gegen | |
a) | den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs mit Ausnahme von Kreditinstituten, | |
b) | Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, wenn der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens übernommen hat, | |
c) | Kreditinstitute mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, wenn sichergestellt ist, daß die angelegten Mittel einem der in Buchstabe a genannten Darlehnsnehmer oder einem Unternehmen unter den in Buchstabe b genannten Voraussetzungen als Darlehen gewährt oder im Rahmen sozialer Aufgaben oder öffentlicher Kreditprogramme verwendet werden; | |
8. | Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, deren Zweckbestimmung vorwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient; | |
9. | Darlehen für gemeinnützige Zwecke; | |
10. | Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs. |
(2) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden.