§ 82 SGB IV: Rücklage
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2006 |
Gültig bis | 31.08.2009 |
Version | 001.00 |
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.