§ 77a SGB IV: Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
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Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Gültig bis | 31.12.2005 |
Version | 002.00 |
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.