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§ 77 SGB IV: Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderung-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis26.03.2002
Version002.00

(1) Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine Jahresrechnung auf. Über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung. Über die Entlastung des Vorstands und des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit beschließt der Verwaltungsrat.

(2) Bei der Bundesknappschaft sind die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegeversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durchzuführen.