§ 75 SGB IV: Verpflichtungsermächtigungen
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erstes SGB IV-Änderungsgesetz - 1. SGB IV-ÄndG) vom 03.04.2001 (BGBl. I S. 467) |
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Inkrafttreten | 07.04.2001 |
Gültig bis | 31.12.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.