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§ 75 SGB IV: Verpflichtungsermächtigungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis06.04.2001
Version002.00

(1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

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