§ 74 SGB IV: Nachtragshaushalt
| veröffentlicht am |
12.09.2020 |
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| Änderungsgrundlage | Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) |
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| Inkrafttreten | 01.09.2009 |
| Version | 001.00 |
Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.
