§ 74 SGB IV: Nachtragshaushalt
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86) |
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Inkrafttreten | 01.01.2006 |
Gültig bis | 31.08.2009 |
Version | 001.00 |
Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Abs. 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.