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§ 73 SGB IV: Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 215 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)

Inkrafttreten07.11.2001
Gültig bis31.12.2002
Version002.00

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands. Sie darf nur erteilt werden, wenn

1.ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und
2.durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.

(2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstands der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung anzuzeigen, der das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. Bei der Bundesknappschaft und der Bundesanstalt für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, bei der Unfallkasse Post und Telekom die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn, die Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001 nicht den Betrag von 100.000 Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Betrag von 50.000 Euro. Bei der Bundesanstalt für Arbeit ist zusätzlich der Verwaltungsrat zu unterrichten.

(3) Kann die Einwilligung des Vorstands oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.