§ 73 SGB IV: Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.07.1984 (BGBl. I S. 1029) |
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Inkrafttreten | 03.08.1984 |
Gültig bis | 31.12.1996 |
Version | 002.00 |
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands. Sie darf nur erteilt werden, wenn
1. | ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und |
2. | durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind. |
(2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstands der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anzuzeigen, der den Bundesminister der Finanzen unterrichtet. Bei der Bundesknappschaft ist die Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erfolgt. Bei den Unfallkassen ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands oder die Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.