§ 72 SGB IV: Vorläufige Haushaltsführung
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
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Inkrafttreten | 01.10.2005 |
Gültig bis | 31.12.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, daß der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
1. | um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen, |
2. | um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind. |
(2) Der Vorstand hat seinen Beschluß unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluß des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.