§ 72 SGB IV: Vorläufige Haushaltsführung
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderung-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 27.11.2003 |
Version | 002.00 |
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, daß der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
1. | um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen, |
2. | um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind. |
(2) Der Vorstand hat seinen Beschluß unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluß des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung anzuzeigen. Bei der Bundesknappschaft und der Bundesanstalt für Arbeit bedarf der Beschluß der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.