§ 71e SGB IV: Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 449 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) |
---|---|
Inkrafttreten | 08.09.2015 |
Gültig bis | 31.12.2019 |
Version | 003.00 |
Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.