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§ 71e SGB IV: Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten22.07.2009
Gültig bis31.08.2009
Version002.00

Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Zusatzinformationen

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