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§ 71c SGB IV: Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402)

Inkrafttreten01.01.2007
Gültig bis31.08.2009
Version002.00

Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.

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