§ 71c SGB IV: Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402) |
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Inkrafttreten | 01.01.2007 |
Gültig bis | 31.08.2009 |
Version | 002.00 |
Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.