§ 71c SGB IV: Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2006 |
Gültig bis | 31.12.2006 |
Version | 001.00 |
Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit ein Bundeszuschuss gemäß § 365 des Dritten Buches geleistet wird, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.