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§ 71c SGB IV: Eingliederungsrücklage der Bundesanstalt für Arbeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderung-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.12.2003
Version002.00

Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesanstalt für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit ein Bundeszuschuß gemäß § 365 des Dritten Buches geleistet wird, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluß des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.

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