§ 71a SGB IV: Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit
veröffentlicht am |
12.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 203 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) |
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Inkrafttreten | 28.11.2003 |
Gültig bis | 31.12.2003 |
Version | 002.00 |
(1) Der Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit wird vom Vorstand aufgestellt. Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter können hierzu Vorschläge machen. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.
(3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesanstalt maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.
(4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit einem Bundeszuschuß ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.