§ 69 SGB IV: Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erstes SGB IV-Änderungsgesetz - 1. SGB IV-ÄndG) vom 03.04.2001 (BGBl. I S. 467) |
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Inkrafttreten | 07.04.2001 |
Gültig bis | 29.03.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.