§ 69 SGB IV: Ausgleich, Wirtschaftlichkeit
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 06.04.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, daß er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden.