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§ 69 SGB IV: Ausgleich, Wirtschaftlichkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis06.04.2001
Version002.00

(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, daß er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

(3) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden.