§ 66 SGB IV: Erledigungsausschüsse
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 31.12.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 regeln.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63 und 64 entsprechend.