§ 65 SGB IV: Getrennte Abstimmung
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579) |
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Inkrafttreten | 01.01.2013 |
Version | 002.00 |
(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für
1. | die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters, |
2. | die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist, |
3. | die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 oder einer höheren Entgeltgruppe, |
4. | den Beschluss über den Haushalt, |
5. | die personelle Besetzung von Ausschüssen, |
6. | den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschriften. |
(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.