§ 65 SGB IV: Getrennte Abstimmung
| veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
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| Inkrafttreten | 01.10.2005 |
| Gültig bis | 31.12.2005 |
| Version | 002.00 |
(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Beschlußfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für
| 1. | die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters, |
| 2. | die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist, |
| 3. | die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags entspricht, |
| 4. | den Beschluß über den Haushalt, |
| 5. | die personelle Besetzung von Ausschüssen, |
| 6. | den Beschluß über die Unfallverhütungsvorschriften. |
(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.
