§ 65 SGB IV: Getrennte Abstimmung
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 30.09.2005 |
Version | 002.00 |
(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Beschlußfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für
1. | die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters, |
2. | die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist, |
3. | die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags entspricht, |
4. | den Beschluß über den Haushalt, |
5. | die personelle Besetzung von Ausschüssen, |
6. | den Beschluß über die Unfallverhütungsvorschriften. |
(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Bundesknappschaft ist zur Beschlußfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber außer in den in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten Fällen erforderlich für
1. | die Einstellung von Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes sowie die Anstellung, die Beförderung und die Entlassung, |
2. | die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, mit Ausnahme der Assistenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens den Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes vergleichbar ist, |
3. | die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung über elf vom Hundert des Grundlohns. |
(3) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.