§ 61 SGB IV: Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauensperson
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz - 3. WRVG) vom 29.04.1997 (BGBl. I S. 968) |
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Inkrafttreten | 07.05.1997 |
Gültig bis | 30.09.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Für die Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft gelten die §§ 45 bis 51, 55 bis 60 und 62 Abs. 4 entsprechend.
(2) Für die Wahl der Versichertenältesten bei den anderen Versicherungsträgern und der Vertrauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind.
(3) Die Stellvertretung der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältesten und Vertrauenspersonen abweichend von § 60 regeln.