§ 58 SGB IV: Amtsdauer
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.07.1984 (BGBl. I S. 1029) |
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Inkrafttreten | 03.08.1984 |
Gültig bis | 31.12.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neugewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.