Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 58 SGB IV: Amtsdauer

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis02.08.1984
Version002.00

(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Selbstverwaltungsorgans stattfindet, frühestens jedoch am 1. Oktober des Wahljahrs.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl am 30. September des Jahres der nächsten allgemeinen Wahlen. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. Wiederwahl ist zulässig.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab