§ 58 SGB IV: Amtsdauer
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 02.08.1984 |
Version | 002.00 |
(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Selbstverwaltungsorgans stattfindet, frühestens jedoch am 1. Oktober des Wahljahrs.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl am 30. September des Jahres der nächsten allgemeinen Wahlen. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. Wiederwahl ist zulässig.