§ 56 SGB IV: Wahlordnung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 02.08.1984 |
Version | 001.00 |
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung. Er trifft darin insbesondere Vorschriften über
1. | die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, |
2. | die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer, |
3. | die Vorbereitung der Wahlen, |
4. | den Zeitpunkt für die Wahlen, |
5. | die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses, |
6. | die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten, |
7. | die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung, |
8. | die Ausstellung und Aushändigung von Wahlausweisen, |
9. | die Form und den Inhalt des Wahlausweises und des Stimmzettels, |
10. | die Stimmabgabe, |
11. | die Briefwahl, |
12. | die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, |
13. | die Wahlen in besonderen Fällen, |
14. | die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich. |