§ 55 SGB IV: Wahlunterlagen
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.07.1984 (BGBl. I S. 1029) |
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Inkrafttreten | 03.08.1984 |
Gültig bis | 06.05.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.
(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
die Versicherungsträger,
die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
die Gemeindeverwaltungen,
die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
die Bundesanstalt für Arbeit.