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§ 55 SGB IV: Wahlunterlagen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.07.1984 (BGBl. I S. 1029)

Inkrafttreten03.08.1984
Gültig bis06.05.1997
Version002.00

(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.

(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind

die Versicherungsträger,

die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,

die Gemeindeverwaltungen,

die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie

die Bundesanstalt für Arbeit.

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