§ 55 SGB IV: Wahlausweise
veröffentlicht am |
05.09.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 02.08.1984 |
Version | 002.00 |
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahlausweisen.
(2) Verpflichtet, Wahlausweise auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
die Versicherungsträger,
die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
die Gemeindeverwaltungen,
die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
die Bundesanstalt für Arbeit.