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§ 54 SGB IV: Durchführung der Wahl

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.09.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 08.06.1989 (BGBl. I S. 1026)

Inkrafttreten01.07.1989
Gültig bis06.05.1997
Version002.00

(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. Die Bundesknappschaft kann für die Wahl der Versichertenältesten Wahlräume einrichten.

(2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, daß die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen können. Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, daß in den Räumen zur Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt. Die Entscheidung darüber, ob und wie viele Räume zur Stimmabgabe einzurichten sind, trifft für die Betriebe das Versicherungsamt, nachdem es der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern.

(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind.

(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Die Versicherungsträger entrichten an das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST für jeden von ihr beförderten unfrei eingelieferten oder nach Satz 2 durch eine besondere Versendeform übermittelten amtlichen Wahlbrief das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt.