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§ 54 SGB IV: Durchführung der Wahl

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis02.08.1984
Version001.00

(1) Die Wahlberechtigten wählen durch Stimmabgabe in einem Wahlraum oder durch briefliche Stimmabgabe.

(2) Wahlräume sind in der Regel einzurichten für Beschäftigte in Betrieben, in denen wenigstens einhundert Beschäftigte bei einem Versicherungsträger versichert sind, bei dem eine Wahlhandlung stattfindet. Die Entscheidung darüber, ob und wie viele Wahlräume einzurichten sind, trifft das Versicherungsamt, nachdem es der Geschäftsleitung Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern. Das Versicherungsamt hat bei seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Belange des Betriebs gegenüber dem Anliegen abzuwägen, den Wahlberechtigten in hierfür geeigneten Betrieben die Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum zu ermöglichen.

(3) Die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, richten in jedem Gebäude, in dem sie einen Geschäftsraum für Verwaltungszwecke unterhalten, einen Wahlraum ein; das Versicherungsamt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die in der Knappschaftsversicherung Versicherten. Die Bundesknappschaft richtet für die Wahl der Versichertenältesten in jedem Ältestensprengel mindestens einen Wahlraum ein.

(5) In dem Gebäude, in dem sich ein Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(6) Wahltag ist ein Sonntag (Wahlsonntag). In betrieblichen Wahlräumen wird an dem vorhergehenden Freitag gewählt; das Versicherungsamt kann Abweichendes bestimmen.