§ 50 SGB IV: Wahlrecht
| veröffentlicht am |
29.08.2020 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.07.1984 (BGBl. I S. 1029) |
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| Inkrafttreten | 03.08.1984 |
| Gültig bis | 31.12.1991 |
| Version | 002.00 |
(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)
| 1. | bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, |
| 2. | das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, |
| 3. | eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist. |
In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer
| 1. | entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, |
| 2. | wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist oder |
| 3. | auf Grund Richterspruchs nicht das Recht besitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. |
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann ein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
