§ 50 SGB IV: Wahlrecht
veröffentlicht am |
29.08.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 02.08.1984 |
Version | 002.00 |
(1) Wahlberechtigt ist, wer am 2. Januar des Wahljahrs (Stichtag für das Wahlrecht)
1. | bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, |
2. | das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, |
3. | eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist. |
In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer
1. | entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, |
2. | wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist oder |
3. | auf Grund Richterspruchs nicht das Recht besitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. |
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann ein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.