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§ 49 SGB IV: Stimmenzahl

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1996
Version002.00

(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemißt sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er hat bei

  0 bis   20 Versicherten eine Stimme,

21 bis   50 Versicherten zwei Stimmen,

51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und

je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einer Landesversicherungsanstalt ist unerheblich, bei welcher Landesversicherungsanstalt die Versicherten wahlberechtigt sind.

(3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden und den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände eine Stimme je angefangene 100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.

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