§ 48d SGB IV: Übergangsregelungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.07.1984 (BGBl. I S. 1029) |
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Inkrafttreten | 03.08.1984 |
Gültig bis | 06.05.1997 |
Version | 001.00 |
(1) § 48a Abs. 4 Satz 1 gilt bei den siebten allgemeinen Sozialversicherungswahlen mit der Maßgabe, daß die Arbeitnehmervereinigung bereits ab 3. November 1984 bestanden und in dieser Zeit ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder gehabt haben muß, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht.
(2) § 48a findet bei den siebten allgemeinen Sozialversicherungswahlen keine Anwendung auf Arbeitnehmervereinigungen, die seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind.