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§ 48b SGB IV: Feststellungsverfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.08.2003 (BGBl. I S. 1600)

Inkrafttreten15.08.2003
Gültig bis31.12.2005
Version002.00

(1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuß des Versicherungsträgers einzureichen.

(2) Der Wahlausschuß kann dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender Wirkung setzen. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können der Antragsteller und die nach § 57 Abs. 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.

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