§ 48 SGB IV: Vorschlagslisten
veröffentlicht am |
22.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 02.08.1984 |
Version | 002.00 |
(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
1. | Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen), |
2. | Vereinigungen von Arbeitgebern, |
3. | für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft und für die Gruppe der Versicherten bei den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren Landesfeuerwehrverbände, |
4. | Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen). |
(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu 150 Versicherten von | 5 Personen, |
151 bis 1 000 Versicherten von | 10 Personen, |
1 001 bis 5 000 Versicherten von | 15 Personen, |
5 001 bis 10 000 Versicherten von | 20 Personen, |
10 001 bis 50 000 Versicherten von | 30 Personen, |
50 001 bis 100 000 Versicherten von | 100 Personen, |
100 001 bis 500 000 Versicherten von | 250 Personen, |
500 001 bis 1 000 000 Versicherten von | 500 Personen, |
1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten von | 1 000 Personen, |
mehr als 3 000 000 Versicherten von | 2 000 Personen |
unterzeichnet sein.
(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlankündigung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 erfüllen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Vorschlagslisten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Vereinigungen, wenn sie seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind.
(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Abs. 2) verfügen.
(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.