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§ 44 SGB IV: Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890)

Inkrafttreten01.01.1995
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen

1.je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist,
2.bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,
3.bei der Bundesknappschaft zu zwei Dritteln aus Vertretern der Versicherten und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber
4.bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten.

(2) Bei den Betriebskrankenkassen und der Bahnversicherungsanstalt gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. Er hat die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen.

(2a) Bei den Unfallkassen gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. Die Arbeitgebervertreter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmt. Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen.

(3) In den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs. 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu ergänzen.