§ 43 SGB IV: Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
veröffentlicht am |
22.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.08.2003 (BGBl. I S. 1600) |
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Inkrafttreten | 15.08.2003 |
Gültig bis | 30.09.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der Verwaltungsrat der in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder.
(2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 3 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates der in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher Stellvertreter benannt werden.
(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein. Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen.