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§ 43 SGB IV: Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder. Die Versicherten dürfen in der Vertreterversammlung einer Betriebskrankenkasse mit höchstens dreißig Mitgliedern vertreten sein.

(2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Für Mitglieder des Vorstands können in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden.

(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des Vorstands oder deren Stellvertreter sein. Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen.