§ 42 SGB IV: Haftung
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 02.08.1984 |
Version | 002.00 |
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer schuldhaften Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht ist die Haftung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen beschränkt.
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Die Satzung kann den Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorsehen.
(4) Für Versichertenälteste und Vertrauensmänner gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.