§ 39 SGB IV: Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Gültig bis | 31.12.2012 |
Version | 001.00 |
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
1. | bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt, |
2. | auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt, |
3. | die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt. |
(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.