Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 39 SGB IV: Versichertenälteste und Vertrauenspersonen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.08.2003 (BGBl. I S. 1600)

Inkrafttreten15.08.2003
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. Bei der Bundesknappschaft wählen die Versicherten Versichertenälteste.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass

1.bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
2.auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
3.die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.

(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.

Zusatzinformationen