§ 39 SGB IV: Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.08.2003 (BGBl. I S. 1600) |
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Inkrafttreten | 15.08.2003 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. Bei der Bundesknappschaft wählen die Versicherten Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
1. | bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt, |
2. | auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt, |
3. | die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt. |
(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.